Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten unternehmerischen Geschäftsverkehr zwischen der Firmengruppe BRAUN (im Folgenden „BRAUN“ genannt) und dem Lieferanten. Zur Firmengruppe zählen die nachfolgend genannten Firmen:

BRAUN Feinwerktechnik GmbH
BRAUN Industrieelektronik GmbH

Alle Firmen haben Ihren Sitz an der Anschrift Uhlmannstraße 45 in 88471 Laupheim

Für unsere Bestellungen und Abschlüsse gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Abänderungen und Ergänzungen, sowie von den nachstehenden Einkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann als angenommen, wenn diese von uns als Zusatz zu unseren EKB schriftlich bestätigt sind. Die Annahme von Lieferungen bzw. Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten.

1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn dies bei Folgeaufträgen nicht ausdrücklich bestätigt wird.

1.3. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, sind der deutsche Wortlaut und die deutsche Version dieser AEB maßgebend. 

2. Angebot, Angebotsunterlagen

2.1. Anfragen von BRAUN beim Lieferanten über dessen Produkte und Konditionen binden BRAUN in keiner Weise. 

2.2. Der Lieferant hat sich in seinem Angebot möglichst genau an die Anfrage von BRAUN zu halten. Sind Abweichungen von der Anfrage von BRAUN unvermeidlich, hat der Lieferant BRAUN hierauf ausdrücklich hinzuweisen. 

2.3. Soweit der Lieferant keine abweichende Frist gesetzt hat, ist sein Angebot für 60 Tage bindend.
 

3. Bestellung

3.1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe, sowie ihre Änderungen und Ergänzungen, bedürfen der Schriftform. Eine Unterzeichnung durch BRAUN ist nicht erforderlich. Mündliche Vereinbarungen, vor oder bei Vertragsabschluss, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3.2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen durch eine schriftliche Bestätigung, sei es in Form der Bestätigung des ihm vorliegenden Auftrags oder einer ordentlichen Auftragsbestätigung an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Auch Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen o.a. Zeit widerspricht.

3.3. Soweit Bestellungen offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthalten, sind sie für den Lieferanten nicht verbindlich.

4. Lieferung

4.1. Jeder Lieferung müssen vollständige Begleitpapiere/Lieferschein beigefügt werden, die zwingend auch die Auftragsnummer von BRAUN enthalten müssen. Technische Zertifikate, Zeugnisse, Prüfprotokolle, Abnahmeberichte, Qualitätsprüfberichte und sonstige für den vertragsgemäßen Gebrauch der Ware erforderlichen Unterlagen sind kostenlos mit der Ware zu liefern.

Die Lieferung hat in einer der Art der Ware entsprechenden Verpackung und unter Berücksichtigung des eingesetzten Transportmittels sowie für diese Transportmittel gegeben falls vorhandenen allgemeinen Verpackungsvorschriften zu erfolgen. Insbesondere ist die Ware so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialen sind nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu verwenden.

4.2. Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung zulässig. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Der durch uns auf dem Vertrag oder der Bestellung angegebene Liefertermin ist der verbindliche Eingangstermin, Transportzeiten sind vom Lieferanten zu berücksichtigen. Dieser Termin kann nur in beidseitigem Einvernehmen geändert oder angepasst werden. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt die Lieferbedingung „Frei Haus, einschließlich Verpackung“. Im Einzelfall vereinbarte Routing-Order müssen eingehalten werden, andererseits sind wir berechtigt, entstandene Mehrkosten in Abzug zu bringen. 

4.3. Hält der Lieferant den von ihm zugesagten Termin nicht ein, so sind wir, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, unter evtl. Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, Deckungsgeschäfte abzuschließen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch die Verspätung von Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Abnahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. 

4.4. Im Falle des Lieferverzugs ist BRAUN berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwerts pro angefangene Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5%. Die Vertragsstrafe ist auf einen Höchstbetrag von 5% des Nettobestellwertes begrenzt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, BRAUN nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Haftung des Lieferanten aufgrund gesetzlicher oder sonstiger vertraglicher Bedingungen wird durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt. 

4.5. Vorzeitige Lieferungen werden von BRAUN nur nach schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Liefert der Lieferant die Produkte früher als zum vereinbarten Liefertermin an, behält sich BRAUN vor, die Rücksendung der Produkte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung durch BRAUN, so lagern die Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. BRAUN ist im Falle vorzeitiger Lieferung berechtigt, den vereinbarten Liefertermin als Basis für die Berechnung des Zahlungsziels zu verwenden. 

4.6. Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in der Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht, oder von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihm voraussichtlich an der termingerechten Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern, muss dies unverzüglich unserer Bestellabteilung mitgeteilt werden, um entsprechend reagieren zu können.

4.7. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

5. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.

6. Versandanzeige und Rechnung

Es gelten ausschließlich die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Alle Vorgangspapiere (Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung) müssen mit unserer Vorgangsnummer, sowie unseren Artikelnummern versehen sein. Jeder Lieferung muss ein Lieferschein, mit allen relevanten Daten beigefügt sein. Lieferungen ohne gültige Versandpapiere werden zurückgewiesen. Die Rechnung ist an die jeweils aufgedruckte Bestellanschrift zu richten und darf nicht den Sendungen beigefügt werden. Rechnungen sind unverzüglich nach Versand und unter Angabe der Bestellnummer und er Steuernummer auszustellen, die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Nicht ordnungsgemäß erteilte Rechnungen gelten als nicht erteilt.

7. Preise

Die Preise sind Festpreise und gelten frei unserem Werk bzw. der jeweils genannten Versandanschrift inklusive aller Nebenkosten, wie Zölle, Verpackungskosten, excl. Mehrwertsteuer. Die Preise gelten in Euro (EUR), soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Erhöhung der Preise ist nur nach schriftlicher gesonderter Vereinbarung möglich. Auch bei laufenden Lieferbeziehungen ist eine einseitige Erhöhung der einmal vereinbarten Preise ausgeschlossen, selbst wenn unser Lieferant sich ein Preisänderungsrecht vorbehalten haben sollte. Soweit der Lieferant zwischen Vertragsabschluss und Lieferung bzw. Rechnungsstellung, das jeweils spätere Ereignis ist entscheidend, seine Listenpreise allgemein senkt, reduziert sich automatisch auch der vereinbarte Preis entsprechend. Wir widersprechen jeder Vorausvergütungsverpflichtung unsererseits. Soweit in unserer Bestellung keine Preise enthalten waren, ist diese unverbindlich, bis eine schriftliche Einigung über den Preis erzielt wurde.

8. Gefahrenübergang

Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur ordnungsgemäßen Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware dem Auftrag gemäß zu liefern ist.

9. Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb „14 Tagen, abzgl. 3% Skonto, oder innerhalb 45 Tagen netto“. Die Zahlungsfrist läuft von dem Zeitpunkt an, von dem sowohl die Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen ist, bzw. die vereinbarten Leistungen erbracht sind. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Nachnahmesendungen werden ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht angenommen. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt. Sie gelten nicht als Genehmigung der Ware oder Anerkennung einer ordnungsgemäßen Lieferung. Dies gilt insbesondere für Zahlungen zur Erhaltung von Skonti. Bei mangelhafter Lieferung ist BRAUN berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzuhalten. Ein Verzug unserer Zahlungspflicht tritt erst dann ein, wenn wir schriftlich gemahnt wurden und eine 30-tägige Zahlungsfrist abgelaufen ist.

10. Gewähr

10.1. Die Warenannahme erfolgt unter Vorbehalt der Überprüfung auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen. Wir sind berechtigt, mit dieser Überprüfung zu warten, bis diese nach dem jeweiligen Geschäftsgang unverzüglich möglich ist, insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Treten später Mängel auf, die bei der Anlieferungsuntersuchung nicht erkennbar waren (verdeckte Mängel), so beläuft sich die Frist zur Rüge dieser Mängel auf 2 Wochen nach Erkennung der Mängel, es sei denn, die nach § 377 HGB geregelte Frist zur unverzüglichen Rüge ist länger. In diesem Fall gilt die gesetzliche Frist. Soweit versteckte Mängel erst bei unserem Abnehmer entdeckt wurden, läuft die Frist gegenüber dem Lieferanten erst dann, wenn uns Mitteilung über den konkreten Mangel und das konkret mangelbehaftete Teil gemacht worden ist. Ein Mangel im Sinne vorstehender Bestimmungen ist jede Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Kaufsache oder des Werkes, auch wenn keine vertraglich zugesicherte Sollbeschaffenheit existieren sollte.

10.2. Die Parteien sind sich einig, dass der Lieferant auf sämtliche beweglichen Liefergegenständen eine Gewährleistung von 24 Monaten ab Gefahrübergang gewährt. Wird vom Lieferanten eine längere Gewährleistungsfrist eingeräumt, so hat diese Vorrang. Im Falle der Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist neu, es sei denn, der Lieferant handelt rein aus Kulanz.

10.3. Wir sind berechtigt, für Mängel der Lieferung oder Leistung, unbeschadet der von uns nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden sonstigen Rechte, nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Nachbesserung geltend zu machen, die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu fordern oder die ganze oder teilweise Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Die Gewährleistungsfrist gilt den derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von BRAUN gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, kann BRAUN die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vornehmen oder von einem Dritten vornehmen lassen. In dringenden Fällen, insbesondere Gefährdung des uns vorgegebenen Liefertermins, zur Abwehr akuter Gefahren, oder zur Vermeidung übermäßiger Schäden, sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten.

11. Produktschäden

Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder sonstigen Dritten, aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, hält uns der Lieferant gegen derartige Ansprüche schad- und klaglos, sofern der Schaden durch Fehler des Lieferanten durch einen verdeckten Mangel verursacht worden ist.

12. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten in unserem Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die für das Betreten und Verlassen der Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

13. Beistellung

13.1. Von uns beigestellte Teile, Rohmaterialien, Werkzeuge, Spezialverpackungen oder sonstige Geräte oder Gegenstände bleiben alleiniges Eigentum von BRAUN. Diese dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für BRAUN. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

Der Lieferant bewahrt das Eigentum von BRAUN separat und getrennt auf und kennzeichnet das BRAUN Eigentum sowie Unterlagen deutlich als BRAUN Eigentum.

13.2. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Waren und Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen.

14. Geheimhaltung und Schutzrechte

14.1. Unterlagen aller Art (Zeichnungen, Muster, Modelle, sonst. Daten oder dergleichen), die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sowie alle sonstigen von uns zur Verfügung gestellten Informationen, soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen ebenfalls Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages und nach ausdrücklicher Rücksprache erforderlich ist. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben, oder mit unseren oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

14.2. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass die Lieferung und Benutzung der Waren keine Patente, Lizenzen oder sonstigen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzen.

15. Exportkontrolle und Zoll sowie Inhaltsstoffe

Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:

• die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zu deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,

• für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),

• den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,

• die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie

• REACH-Kandidatenliste für zulassungspflichtige Stoffe sowie

• RoHS Status inklusive der in Anspruch genommen Ausnahmen

• einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von BRAUN.

Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

Waren und Produkte, die gefährliche Substanzen gemäß EG-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) enthalten, müssen die jeweiligen aktuellen Vorgaben dieser Richtlinie erfüllen (RoHS-Compliance). Dies ist in diesen Fällen durch den Lieferer unaufgefordert nachzuweisen.

Für Waren und Produkte, die unter die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) fallen, sichert der Lieferant die Einhaltung der dortigen aktuellen Regelungen zu und stellt unaufgefordert die vorgeschriebenen Datenblätter und Informationen zur Verfügung. Der Lieferant ist verpflichtet alle geltenden Gesetze, Regelungen und Kundenvorgaben hinsichtlich des Verbots oder der Beschränkung spezifischer Substanzen einzuhalten. Dazu gehören auch die Kennzeichnungspflicht für das Recycling und die Entsorgung.

16. Erfüllungsort

Der Erfüllungsort ist Laupheim.

17. Gerichtsstand, anwendbares Recht

17.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

17.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

17.3. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Biberach. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

Stand: 19.04.2023

Hier finden Sie die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der BRAUN Unternehmensgruppe als Download:

AEB - BRAUN Unternehmensgruppe