Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Firmengruppe BRAUN (im folgenden Lieferer genannt). Zur Firmengruppe zählen die nachfolgend genannten Firmen:

BRAUN Feinwerktechnik GmbH
BRAUN Industrieelektronik GmbH

Alle Firmen haben Ihren Sitz an der Anschrift Uhlmannstraße 45 in 88471 Laupheim

Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Verkaufs und Lieferbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Abweichenden Regelungen wird widersprochen.
 

1.2. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweiligen gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung oder Leistung gelten auch für zukünftige Bestellungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

1.3. Zeichnungen und andere Unterlagen vom Besteller dürfen ohne vorherige Zustimmung des Bestellers Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. Die Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den Zeichnungen und Unterlagen des Bestellers werden davon nicht eingeschränkt.

1.4. Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich vom Lieferer genehmigt. 

1.5. Mündliche Nebenabreden müssen schriftlich dokumentiert werden. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Bestätigungsklausel, sowie die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Bestätigung durch den Lieferer. 

1.6. Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgte. Bestellungen sind nur verbindlich, wenn wir sie bestätigen oder wenn wir ihnen durch Zusendung der Waren nachkommen. 

1.7. Der Vertrag kommt zustande aufgrund der Bestellung des Kunden durch Ausfüllen und Bestätigen des Bestellformulars einerseits und Bestätigung oder Ausführung der Bestellung durch den Lieferer andererseits.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

2.1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 

2.2. Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart und bestätigt wird, mit Zugang der Ware in voller Höhe innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 

2.3. Befindet sich der Kunde bei Zahlungen gegen Rechnung nach 14 Tagen mit der Zahlung im Verzug, so muss er Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz bezahlen, wenn weder der Kunde noch der Lieferer einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachweisen kann. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung an.
 

2.4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die nicht einredebehaftet und rechtskräftig festgestellt sind.

3. Verpackung

Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Erfolgt die Entsorgung und Rücknahme der Verpackungsmaterialien nach der VerpackV durch den Lieferer, so sind die entstehenden Mehrkosten durch den Besteller zu tragen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Hingabe von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
 

4.2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung eigentumsvorbehaltener Ware ist dem Besteller untersagt. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen das Interesse des Lieferers berührenden Verfügungen oder Eingriffen Dritter, ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. 

4.3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist eine Veräußerung oder anderweitige Überlassung nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig. Eine aus einer etwaigen Weiterveräußerung entstehende Kaufpreisforderung tritt der Besteller bereits bei Kaufvertragsabschluß in vollem Umfang an den Lieferer ab.
 

4.4. Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verarbeitung der von uns gelieferten Ware (z.B. durch Verbindung mit anderen Sachen), so überträgt der Kunde bereits jetzt das Miteigentum an der durch Verbindung entstandenen Sache auf den Lieferer. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die durch Verbindung entstandene neue Sache für uns unentgeltlich mitverwahrt. 

4.5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung, zur Rücknahme berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung (§ 281, Abs. 2 BGB) bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
 

4.6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Fristen für Lieferungen - Verzug

5.1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus, insbesondere der Schriftbestellung des Bestellers beim Lieferer, der Fertigungszeichnungen in der jeweiligen zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung, der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen und Mustern, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller. Werden diese Voraussetzungen nicht, auch teilweise nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Der Lieferer kommt nicht in Verzug, solange die Lieferung oder Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Lieferer nicht zu vertreten hat.

Das Einhalten einer Lieferfrist ist zudem immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Kunden steht ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde dann nicht zu. 

5.2. Die Fristen verlängern sich ebenfalls angemessen, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und wir dies nicht zu vertreten haben. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht unserem Betriebsrisiko zuzurechnen sind.
 

5.3. Kommt der Lieferer mit seiner Lieferung oder Leistung in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft darlegen kann, dass ihm daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung in Höhe von 0,5% je vollendete Woche, insgesamt höchstens jedoch 5% des Preises ausschließlich für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb oder Gebrauch genommen werden konnte (§ 339 BGB). Zu spät gelieferte Dokumentationen, Prüfprotokolle etc. sind grundsätzlich von jeglicher Vertragsstrafe und Schadensersatzansprüchen des Bestellers gegen den Lieferer ausgenommen.
 

5.4. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die unter Punkt 5.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung oder Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) zu vertreten hat oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder des Eigentums gehaftet wird. Ein Rücktrittsrecht vom Vertrag innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen hat der Besteller nur insoweit, als der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 

5.5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Erfüllung der Leistung besteht.
 

5.6. Verzögert sich die Zustellung oder der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, so kann der Lieferer dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagerentgeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch 5%, berechnen. Der Nachweis jeweils höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt dem Lieferer unbenommen.

6. Gefahrübergang

6.1. Alle Gefahren, insbesondere die des Verlusts oder der Beschädigung gehen direkt ab Werk des Lieferers auf den Besteller über und zwar mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Abnahme.
 

6.2. Wird der Versand der Lieferung ab Werk des Lieferers oder die Abholung beim Werk des Lieferers aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, oder kommt der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem er in Verzug kommt.

7. Entgegennahme der Lieferung

7.1. Der Besteller hat die Lieferung in dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist abzunehmen.
 

7.2. Der Besteller darf die Abnahme oder Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Sachmängel – Mängelrügen und Mängelhaftung

8.1. Der Lieferer hat alle Teile einer Lieferung oder Leistung nach seiner Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfristen einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache dafür bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand. 

8.2. Die Verjährungsfrist für Sachmängel neu hergestellter Sachen beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438, Abs. 2a und 2b für Bauwerke und für Sachen § 479 Abs. 1 BGB (Verjährung von Rückgriffsansprüchen) sowie § 634a, Abs. 1,2,3 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist beträgt ebenfalls nicht 12 Monate, wenn das BGB in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie der Erfüllung des Tatbestandes arglistigen Schweigens ebenfalls längere Fristen festlegt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung §§ 203 bis 231 BGB, Hemmung und Neubeginn der Fristen anderer Ansprüche gemäß § 231 BGB sowie über die Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung gemäß § 202 BGB bleiben hiervon unberührt. 

8.3. Der Besteller hat dem Lieferer Sachmängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
 

8.4. Bei Mängelrügen darf der Besteller Zahlungen des vereinbarten Kaufpreises in einem angemessenen Verhältnis zu den vorhandenen und nachgewiesenen Sachmängeln zurückhalten. Die Zurückbehaltung des angemessenen Teiles des vereinbarten Kaufpreises durch den Besteller ist nur zulässig, wenn er den Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt hat und über das Vorhandensein des Mangels keinerlei Zweifel bestehen können. 

8.5. Dem Lieferer ist zunächst die Gelegenheit der Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist einzuräumen. Hierbei kann er auch vom Wahlrecht des Bestellers zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 439, Abs. 1 BGB Gebrauch machen. 

8.6. Der Lieferer kann, sofern der Besteller von seinem Wahlrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB Gebrauch macht, die gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn Sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 

8.7. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. 11 – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. 

8.8. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nur unwesentlich ist, die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nur unerheblich ist, sowie bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Nimmt der Besteller oder sonstige Dritte unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsversuche vor, so bestehen für diese und die daraus resultierenden Folgen keinerlei Mängelansprüche mehr.
 

8.9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als der mit dem Besteller vereinbarte Lieferort verbracht worden ist. 

8.10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Art. 8.9 entsprechend. 

8.11. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. 11 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sowie gegen dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

9.1. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung ausschließlich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Erhebt ein Dritter berechtigte Ansprüche gegen den Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen, so haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller nur innerhalb der in Art. 8.2 bestimmten Frist wie folgt:

9.1.1. Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist das dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

9.1.2. Die Pflicht des Lieferers zum Schadensersatz richtet sich nach Art. 11.

9.1.3. Die unter 9.1.1 und 9.1.2 genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist der Besteller verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keinerlei Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9.2. Soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche jedweder Art gegen den Lieferer ausgeschlossen.

9.3. Ansprüche des Bestellers sind ebenfalls ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung und Unkenntnis derselben oder dadurch verursacht wird, daß die Lieferung vom Besteller verändert wurde oder mit Produkten vereint oder zusammengebracht wird, die nicht vom Lieferer geliefert wurden.

9.4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die unter 8.1.1 geregelten Ansprüche des Bestellers, im Übrigen die Bestimmungen des Art. 8.4, 8.5 und 8.10 entsprechend. 

9.5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. 8 entsprechend.
 

9.6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen Rechtsmängeln sind ausgeschlossen.

10. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

10.1. Wird die Lieferung unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, es sei denn der Lieferer hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit der Freiheit und des Eigentums zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB), bleibt hiervon unberührt.
 

10.2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) angemessen angepasst. Ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

11. Geheimhaltung und Schutzrechte

11.1. Schadens- und Ersatzaufwendungsansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 

11.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit der Freiheit und des Eigentums sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit der Freiheit und des Eigentums gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

11.3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. 11 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. 8.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1. Ist der Besteller Kaufmann, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar herrührenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist allerdings auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. 

12.2. Für die Rechtsbeziehungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu Verträgen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird hiermit ausgeschlossen.

13. Verbindlichkeit des Vertrages; unwirksame Klauseln

13.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB rechtlich unwirksam sein, so bleibt der Vertrag in seinen übrigen Bestandteilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine der Vertragsparteien darstellen würde.

13.2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Stand: 04/2023

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AGB - BRAUN Unternehmensgruppe